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§ 9 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Angebote und Nachfragegebote



(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens

1.
bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. April eines Kalenderjahres,

2.
bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,

3.
bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres

ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich

1.
in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,

2.
in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.

Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,

2.
den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,

3.
den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,

4.
- außer im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt geliefert hat,

5.
- im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Übergang berücksichtigt worden ist, sowie

6.
die Bankverbindung des Anbieters.

Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufsstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind beizufügen:

1.
ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des Nachweises vorangeht,

2.
ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,

a)
dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie

b)
ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu erfolgen hat.

Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Standardfettgehalt umgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes mit.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert,

2.
den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist,

3.
Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, sowie

4.
die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.

Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang seines Nachfragegebotes.

(3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt machen.



 

Zitierungen von § 9 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MilchAbgV Übertragungssystem
... flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei ...
§ 8 MilchAbgV Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
... des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres ...
§ 12 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur ... für die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Angebot gemäß § 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin nach § 10a ...
§ 12a MilchAbgV Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
... den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer ... (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den ... den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu ...
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
... Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge ...
§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ...
§ 27 MilchAbgV Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten
...  sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfragegebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben, 2. die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 ...