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§ 10 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Gleichgewichtspreis



(1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins übertragen werden.

(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, vermindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umgerechnet.

(3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem

1.
nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,

2.
nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und Nachfragegebote ermittelt werden und

3.
nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenommen wird.

(4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.

(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.

(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.

(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.



 

Zitierungen von § 10 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MilchAbgV Übertragungssystem
... flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei ...
§ 8 MilchAbgV Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
... des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres ...
§ 10a MilchAbgV Festlegung der Übertragungen
... gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu ... Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet. (3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig ...
§ 11 MilchAbgV Übertragungsverfahren
... werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen ... verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. (2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge ... und der nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und 3.  ... den Referenzfettgehalt des Anbieters, und 3. die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge mit. Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, ... Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und 3. den zu zahlenden Betrag mit. ...
§ 12 MilchAbgV Behandlung laufender Pachtverträge
... die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur ...
§ 12a MilchAbgV Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
... den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer ... (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den ... den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu ...
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
... Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge ...
§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ...
§ 27 MilchAbgV Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten
... 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager, 4. die nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung, 5. die nach § 10a Abs. 2 ...