(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung, den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§
7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen maßgebend.
(2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§
7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§
7 bis 12 zu schaffen.