Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 13 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 13 Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die Inhaber von Referenzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraumes keine Milch angeliefert haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Referenzmengen werden zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des betreffenden Inhabers der Referenzmenge befindet, eingezogen. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine entgeltliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

(3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraumes, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.



 

Zitierungen von § 13 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine ...