§ 15 Beförderungsdokumente
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Anlieferung den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.
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