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§ 19 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 19 Erhebung der Abgabe



(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über

1.
die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen,

2.
die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)
von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und

b)
von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen

erfolgt sind,

3.
den durchschnittlichen gewogenen

a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,

b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,

4.
die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.

Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1.
Name und Anschrift des Milcherzeugers,

2.
die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt sind,

3.
die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

4.
die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5.
die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge,

6.
getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie

7.
den Abgabebetrag.

Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2.
die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen,

3.
die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.
die Summe der abzuführenden Abgaben.

Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden.

(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen.





 

Frühere Fassungen von § 19 MilchAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
vom 02.03.2006 BGBl. I S. 510

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MilchAbgV Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (vom 01.04.2006)
... sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den ... Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ...
§ 28a MilchAbgV Übergangsregelung (vom 01.04.2006)
... der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden ... in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den ... Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ... nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend." 2. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt ... § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor ...