§ 21 Grundsatz
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die Milch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.
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