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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 23 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vornimmt, (Direktverkäufer) hat
- 1.
- täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeugnismengen vorzunehmen und
- 2.
- die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
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