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§ 24 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 24 Erhebung der Abgabe



Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach der EG-Milchabgabenregelung abzugeben hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

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