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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 26a - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 26a Umwandlung von Referenzmengen
(1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2.
- die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,
- 3.
- die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
- 4.
- die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2627/a37712.htm