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§ 27 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 27 Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten



(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer und die Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Beauftragten sowie die Verkaufsstellen den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungstermin Aufzeichnungen über

1.
sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfragegebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben,

2.
die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11 Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben,

3.
über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager,

4.
die nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung,

5.
die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen,

6.
die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und

7.
die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen.

Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige Oberfinanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle erhalten Durchschriften der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen.

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