(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des §
19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit Referenzmenge auf Grund anhängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Die §§
14 und
19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295; aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359