(1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in §
7 Abs. 4 genannten Fassung eingezogenen Referenzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in §
7 Abs. 4 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort.
(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in §
7 Abs. 4 genannten Fassung fort.