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§ 11 - Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO)
V. v. 29.11.1972 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch § 184 G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581
Geltung ab 03.12.1972; FNA: 452-3 Wehrstrafrecht
Geltung ab 03.12.1972; FNA: 452-3 Wehrstrafrecht
§ 11 Aufenthalt im Freien
Dem Soldaten wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Der Aufenthalt im Freien kann versagt werden, wenn der Soldat während des Dienstes oder seiner Beschäftigung sich schon mindestens eine Stunde im Freien aufgehalten hat.
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