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§ 18 - Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO)
V. v. 29.11.1972 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch § 184 G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581
Geltung ab 03.12.1972; FNA: 452-3 Wehrstrafrecht
Geltung ab 03.12.1972; FNA: 452-3 Wehrstrafrecht
§ 18 Vollzugsuntauglichkeit
(1) Wird der Soldat wegen Krankheit in ein Bundeswehrkrankenhaus oder in eine andere Krankenanstalt verbracht oder ist er nach Feststellung des Truppenarztes sonst nicht mehr vollzugstauglich, so hat der Vollzugsleiter, wenn Disziplinararrest vollzogen wird, die Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten, wenn Freiheitsstrafe oder Strafarrest vollzogen wird, die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, und wenn Jugendarrest vollzogen wird, die Entscheidung des Vollstreckungsleiters herbeizuführen, ob die Vollstreckung unterbrochen wird.
(2) Bis zur Entscheidung über die Unterbrechung der Vollstreckung kann von den Vollzugsvorschriften abgewichen werden.
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