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§ 3 - Leistungsbezügeverordnung UniBw (UniBwLeistBV)

V. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3504; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 39 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-32 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge



(1) Leistungsbezüge können aus Anlass der Berufung vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um qualifizierte Professorinnen und Professoren für die Universität zu gewinnen. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge können insbesondere berücksichtigt werden

1.
die Qualifikation,

2.
die Managementerfahrung in Wissenschaft und Wirtschaft,

3.
die Qualität der Forschungs- oder Wissenschaftsleistung,

4.
die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

5.
das Engagement in der Aus- und Weiterbildung (Lehre) und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

6.
die besondere Bedeutung der Professur und

7.
die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage.

(2) Leistungsbezüge können aus Anlass von Bleibeverhandlungen vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors an eine andere Hochschule außerhalb der Bundeswehr oder in die Wirtschaft abzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vergabe setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.

(3) Unbefristet vergebene Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.



 

Zitierungen von § 3 UniBwLeistBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UniBwLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UniBwLeistBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UniBwLeistBV Besondere Leistungsbezüge (vom 12.02.2009)
... aus gleichem Grund beabsichtigte befristete monatliche Zahlung. (7) § 3 Abs. 3 gilt ...
§ 7 UniBwLeistBV Ruhegehaltfähigkeit
... Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der ... Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet ...
§ 8 UniBwLeistBV Sonstige Bestimmungen
... Mehrere Leistungsbezüge nach § 3 oder nach § 4 können nebeneinander vergeben werden. Leistungsbezüge nach den ... § 4 können nebeneinander vergeben werden. Leistungsbezüge nach den §§ 3 bis 5 können nebeneinander und auch neben einer Forschungs- und Lehrzulage nach § 6 ... (3) Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den §§ 3 bis 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident einer Universität der ...