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§ 6 - Leistungsbezügeverordnung UniBw (UniBwLeistBV)
V. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3504; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 39 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-32 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-32 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Forschungs- und Lehrzulage
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Universität (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit
- 1.
- der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat,
- 2.
- neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagen durch die Drittmittel gedeckt sind und
- 3.
- bei der Durchführung von Lehrvorhaben die Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Professorin oder einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt bis zur Höhe ihres oder seines Jahresgrundgehalts vergeben werden; bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungs- oder Lehrvorhabens an eine Universität der Bundeswehr ein besonderes Bundesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
(3) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Universität. Ein Überschreiten des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Höchstsatzes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Zitierungen von § 6 UniBwLeistBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UniBwLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UniBwLeistBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 UniBwLeistBV Sonstige Bestimmungen
... 3 bis 5 können nebeneinander und auch neben einer Forschungs- und Lehrzulage nach § 6 vergeben werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Dabei dürfen für dieselbe ...
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