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§ 6 - Leistungsbezügeverordnung UniBw (UniBwLeistBV)

V. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3504; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 39 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-32 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Forschungs- und Lehrzulage



(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Universität (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit

1.
der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat,

2.
neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagen durch die Drittmittel gedeckt sind und

3.
bei der Durchführung von Lehrvorhaben die Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

(2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Professorin oder einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt bis zur Höhe ihres oder seines Jahresgrundgehalts vergeben werden; bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungs- oder Lehrvorhabens an eine Universität der Bundeswehr ein besonderes Bundesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.

(3) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Universität. Ein Überschreiten des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Höchstsatzes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Zitierungen von § 6 UniBwLeistBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UniBwLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UniBwLeistBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UniBwLeistBV Sonstige Bestimmungen
... 3 bis 5 können nebeneinander und auch neben einer Forschungs- und Lehrzulage nach § 6 vergeben werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Dabei dürfen für dieselbe ...