§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
- 1.
- wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
- 2.
- wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Tabakerzeugnissen oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1.
- soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
- a)
- für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
- b)
- das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
- c)
- Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Tabakerzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
- 2.
- soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen.
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interne Verweise§ 16 LMBG Kenntlichmachung (vom 08.09.2015) ... ist, 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen; 2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere ...
§ 52 LMBG Straftaten (vom 25.04.2006) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 6. entgegen § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisse, in oder auf denen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- ... deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Sonstige
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher BestimmungenV. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Zitat in folgenden NormenGesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften ... 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher verwiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder ...
Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
§ 13 WeinG Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (vom 10.08.2021) ... und 2. die auf Grund a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und b) des § 9 Abs. 2 und des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnTabakverordnung
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
§ 3a TabV (vom 07.03.2006) ... sein dürfen. (2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht ...
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