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§ 32 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 32 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Bedarfsgegenstände zu verhüten, in den Fällen der Nummer 9b zur Unterrichtung des Verbrauchers,
- 1.
- die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken;
- 2.
- vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
- 3.
- die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken;
- 4.
- Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;
- 5.
- Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen;
- 8.
- im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben;
- 9.
- vorzuschreiben, daß
- a)
- der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen,
- b)
- bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks,
- c)
- (weggefallen)
- 9a.
- die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände von einer Zulassung abhängig zu machen und das Verfahren der Zulassung zu regeln;
- 9b.
- Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen zu regeln und dabei insbesondere die Angabe der Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;
- 10.
- u. 11. (weggefallen)
- 12.
- vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie die Einzelheiten über Inhalt, Form und Ausgestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Text in der Fassung des Artikels 61 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 32 Vorläufiges Tabakgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 61 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 Vorläufiges Tabakgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 LMBG Straftaten
... Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder 6. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für Bedarfsgegenstände zum Schutz der Gesundheit erlassenen ... sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ... entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen. (1a) (weggefallen) ...
§ 52 LMBG Straftaten (vom 25.04.2006)
... 3 in den Verkehr bringt oder 2. bis 9. (weggefallen) 10. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen ... sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 ... oder entgegen § 32 Abs. 2 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt die einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht ...
§ 53 LMBG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2010)
... kommerzielle Kommunikation betreibt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen ...
§ 54 LMBG Ordnungswidrigkeiten
... 1. , 2., 2a. (weggefallen) 3. einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 9b oder 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bedarfsgegenständeverordnungneugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)neugefasst durch B. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 116; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tiefgefrorene LebensmittelB. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften
... 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des ... 3, dieser in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 61 10. ZustAnpV Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Eier- und Eiprodukte-Verordnung
V. v. 17.12.1993 BGBl. I S. 2288; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Eingangsformel EiProdV
... und für Wirtschaft, - auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit ...
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