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§ 39
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§ 39 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 09.09.1997
BGBl. I S. 2296
; aufgehoben durch
Artikel 8
G. v. 04.04.2016
BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
9 weitere Fassungen
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wird in 192 Vorschriften zitiert
§ 38b
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§ 40
§ 39 Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für Verordnungen nach den §§
38
,
44
und
48
.
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