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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 47b - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 47b Vorübergehende Verbringungsverbote
§ 47b wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- 1.
- die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt worden sind und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder
- 2.
- Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
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Zitierungen von § 47b Vorläufiges Tabakgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 LMBG Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b oder § 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ...
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