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§ 58 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 58 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1.
einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder

2.
einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.



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Frühere Fassungen von § 58 Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 LMBG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden ...
§ 61 LMBG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 56 oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 oder 59 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 4 BMELV-EUAnpG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... und Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6, § 56 Absatz 1, den §§ 57, 58 Absatz 2 Nummer 1, § 59 Absatz 1 und § 60 werden jeweils nach den Wörtern ...

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... Nummer 3; in ihr wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt. 13. In § 58 Abs. 2 werden a) die Gliederungsbezeichnung „1." gestrichen, b) ... Buchstabe b zu der neuen Nummer 2. 14. In § 60 Nr. 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 58 Abs. 2" ersetzt.  ... § 60 Nr. 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 58 Abs. 2" ersetzt.  ...