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Änderung § 16 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 61 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Kenntlichmachung | |
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, |
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen; 2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe, beizufügen sind. |
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