Tools:
Update via:
Änderung § 60 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3a BMELV-EUAnpG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des LMBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 60 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder | |
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können. | 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2637/al0-515.htm