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Änderung § 60 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder

vorherige Änderung

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.



2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.

 

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