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Änderung § 21a Vorläufiges Tabakgesetz vom 29.12.2006
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§ 21a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 21a n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3365 |
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(Text alte Fassung) § 21a (neu) | (Text neue Fassung)§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG |
(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Werbung: Werbung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004 Nr. L 67 S. 34), 2. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG, 3. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG. (2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk zu werben. (3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden, 1. die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist, 2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist, 3. die a) in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft und b) nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird. (4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend. (5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. (6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität, 1. an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, 2. die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder 3. die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat, zu sponsern. (7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring nach Absatz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu verteilen. |
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