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Änderung § 5 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Vorläufiges Tabakgesetz, alle Änderungen durch Artikel 3a BMELVBBG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des LMBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bedarfsgegenstände


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. (weggefallen)

2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen;

3. bis 9. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen.

(2) (weggefallen)

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)