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Änderung § 17 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, | (Text neue Fassung) Es ist verboten, |
1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; 2. a) nachgemachte Tabakerzeugnisse, b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder c) Tabakerzeugnisse, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen; 3. u. 4 (weggefallen) 5. Tabakerzeugnisse unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, a) wenn Tabakerzeugnissen Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, b) wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden, c) wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. | |
(2) (weggefallen) | |
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