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Änderung § 53 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006
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§ 53 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 53 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig handelt auch, 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig a) (weggefallen) b) (weggefallen) c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder d) einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; e) (weggefallen) f) (weggefallen) g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 2. (weggefallen) | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2637/al513-0.htm