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Änderung § 60 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006
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§ 60 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 60 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Ermächtigungen | |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder | |
(Text alte Fassung) 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können. | (Text neue Fassung) 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können. |
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