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Änderung § 16 SchuldRAnpG vom 26.11.2015
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§ 16 SchuldRAnpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 16 SchuldRAnpG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Kündigung bei Tod des Nutzers | |
(1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2, § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte Nutzer ist. | (Text neue Fassung) (2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist. |
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