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Änderung § 31a RennwLottDV vom 17.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31a RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 31a RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a


(Text neue Fassung)

§ 31a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.

(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.

(3) 1 Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. 3 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.



 
(heute geltende Fassung)