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Änderung § 31a RennwLottDV vom 17.12.2020
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§ 31a RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung | § 31a RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 31a | (Text neue Fassung)§ 31a (aufgehoben) |
(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden: Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs. (2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. (3) 1 Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 2 Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. 3 Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. |
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