Tools:
Update via:
Änderung § 6 RennwLottDV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 RennwLottDV, alle Änderungen durch Artikel 2 RennwLottGNeuRG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des RennwLottDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 6 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 | (Text neue Fassung)§ 6 Bekanntmachungen |
(1) 1 Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2 Außerdem hat die nach Landesrecht zuständige Behörde von jeder Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. 3 Die Oberfinanzdirektion hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. 4 Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. 5 Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern. (2) 1 Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu führen. 2 Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen. | 1 Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2 Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2641/al0-150176.htm