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Änderung § 30 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 30 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 30 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30


(Text neue Fassung)

§ 30 Besteuerungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Sportwette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll.

(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 AO finden entsprechende Anwendung.




(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei
der Zahlung der Lotteriesteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Lotteriesteuer abweichend festgesetzt, geändert
oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.

(heute geltende Fassung) 

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