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Änderung § 3 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 3 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an Buchmacher


(Textabschnitt unverändert)

(1) Als Buchmacher darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis erbringt, daß er seiner Person nach die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet und die zur Ausübung des Buchmachergewerbes erforderliche kaufmännische Befähigung besitzt.

(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Abschluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu leisten.

(3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forderungen aus dem Wettgeschäft.

(4) 1 Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2 Sie ist bei der Erteilung der Erlaubnis nach dem mutmaßlichen Umfang des Gewerbes des Buchmachers und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten, für die die Sicherheit haftet (Absatz 3) zu bemessen und kann von der Behörde jederzeit erhöht oder ermäßigt werden. 3 Auf Antrag des Finanzamts ist die Sicherheit bis zu dem beantragten Betrag zu erhöhen. 4 Leistet der Buchmacher innerhalb angemessener Frist die anderweit festgesetzte Sicherheit nicht, so ist die Erlaubnis zu widerrufen.

vorherige Änderung

(5) Die Sicherheit darf nur im Einverständnis mit der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Buchmacher zugelassen ist, freigegeben werden.



(5) Die Sicherheit darf nur im Einverständnis mit dem Finanzamt, das für die Steuern des Buchmachers nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständig ist, freigegeben werden.