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Änderung § 4 RennwLottDV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 4 Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber


(Textabschnitt unverändert)

1 Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. 2 Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. 3 Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.



(heute geltende Fassung)