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Änderung § 4 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 5 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 4 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung)§ 5 | (Text neue Fassung)§ 4 Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber |
(Textabschnitt unverändert) 1 Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. 2 Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. 3 Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
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