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Änderung § 7 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 9 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 7 Abschluss der Wette beim Totalisator


(Textabschnitt unverändert)

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten

a) die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),

vorherige Änderung

b) den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,



b) den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,

c) den Betrag des Wetteinsatzes,

d) den Namen des Unternehmers.