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Änderung § 12 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 12 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 12 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 Bemessungsgrundlage |
Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. |
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