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Änderung § 21 RennwLottDV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 21 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21


(Text neue Fassung)

§ 21 Besteuerungsverfahren


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Sportwettensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.



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