Tools:
Update via:
Änderung § 24 RennwLottDV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RennwLottGNeuRG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des RennwLottDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 24 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Veranstalter |
(1) 1 Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. 2 Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen. (2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige, der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen nach einem bestimmten Plan eröffnet und den Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2641/al150195-0.htm