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Änderung § 35 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 35 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 35 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 35 | (Text neue Fassung)§ 35 Anzeigepflichten |
Wer ausländische Lose und Spielausweise (Lose) in das Inland verbringt oder als erster im Inland empfängt, hat dem Finanzamt mit einer doppelten Anmeldung nach Muster 10 innerhalb der in § 21 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Frist die Lose zur Versteuerung vorzulegen. Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen. | (1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen: 1. Name, 2. Gewerbe, 3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, 4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und 5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel. (2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. |
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