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Änderung § 39 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 39 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 39 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 39 | (Text neue Fassung)§ 39 Veranstaltungsort |
Die Finanzämter können die Steuer auf Antrag über den Zeitpunkt hinaus, in dem mit dem Losabsatze begonnen werden soll, stunden (§ 105 AO). Die Stundung soll in keinem Fall sechs Monate überschreiten und spätestens vier Wochen vor der Ziehung oder der Ausspielung ablaufen. Stundung ohne Sicherheitsleistung darf nur mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion gewährt werden. Eine Stundung der Steuer für ausländische Lose sowie von Steuerbeträgen unter 250 Euro soll nicht gewährt werden. | (1) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt. (2) 1 In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. 2 Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers. 3 Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. 4 Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält. (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. |
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