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Änderung § 42 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 42 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 42 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 42 | (Text neue Fassung)§ 42 Besteuerungsverfahren |
(1) Nachdem entweder die festgesetzte Steuer eingezahlt oder gestundet, oder die Steuerbefreiung der Lose anerkannt worden ist, werden die Lose durch das zuständige Finanzamt mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der Stempel hat runde Form. Er führt den Reichsadler und über diesem die Aufschrift "Versteuert" oder "Steuerfrei", darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. (2) Die abgestempelten Lose werden gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung (§ 31 Abs. 3 Schlußsatz) und gegen eine auf diese zu setzende Empfangsbestätigung des Loseempfängers zurückgegeben. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf ausländische Lose Anwendung. | (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten. |
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