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Änderung § 43 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 43 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 43 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 43 | (Text neue Fassung)§ 43 Steuerberechnungsformel |
(1) Die Oberfinanzdirektionen können unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherungsmaßnahmen zuverlässigen Privatdruckereien, die sich mit dem Druck von Losen befassen, gestatten, die bei ihnen gedruckten Lose auf Kosten des Anmelders in der rechten oberen Ecke des Loses mit folgendem Vermerke zu versehen: Den Vorschriften über die Lotteriesteuer ist nach der Bescheinigung des Finanzamts ... vom ... Nr. ... des Sollbuchs genügt (§ 43 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz). Die Worte "Nr. ... des Sollbuchs" fallen fort, wenn die Lotterie oder Ausspielung als steuerfrei anerkannt ist. (2) Der Antrag auf Genehmigung der vereinfachten Abstempelung ist mit der Anmeldung zur Versteuerung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt darf die Genehmigung erst erteilen, wenn die Steuer bezahlt oder gestundet oder anerkannt ist, daß die Lotterie oder Ausspielung von der Steuer befreit ist. (3) Vor Erteilung der Genehmigung, die das Finanzamt auch der Druckerei mitzuteilen hat, dürfen von dieser die Lose an den Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung nicht ausgehändigt werden. | (1) In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleistetes Teilnahmeentgelt oder als Spieleinsatz jeweils abzüglich der Steuer definiert. Bei dem geleisteten Wetteinsatz, dem geleisteten Teilnahmeentgelt oder dem Spieleinsatz handelt es sich um einen Bruttowert, aus dem die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz geschuldete Steuer herauszurechnen ist. (2) Die jeweilige Steuer ist nach folgender Formel zu berechnen: Steuerbetrag = Bruttowert x Steuersatz / (100 + Steuersatz) |
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