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Änderung § 46 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 46 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 46 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 46 | (Text neue Fassung)§ 46 (aufgehoben) |
(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Sportwetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat zulässig ist. (2) Die Verwaltung der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tag nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem zuständigen Finanzamt unter Benutzung eines zwischen der Oberfinanzdirektion und der Lotterieverwaltung zu vereinbarenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose anzuzeigen. Die Anzeigen sind schriftlich unter Beifügung eines Ziehungsplans doppelt zu erstatten. Das Finanzamt überwacht auf Grund des Ziehungsplans den rechtzeitigen Eingang der Anzeigen über jede Klassenziehung. (3) Das Finanzamt setzt die zu entrichtende Lotteriesteuer auf beiden Stücken der Anzeige fest; die eine Anzeige gibt es der Landeslotterieverwaltung zurück und leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anzeige wird Beleg zum Sollbuch. |
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