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Änderung § 51 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 51 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 51 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Beauftragten haben sich bei den Prüfungen selbständig insbesondere davon zu überzeugen, ob die geschuldeten Steuerbeträge entrichtet, über sämtliche Wetten versteuerte Wettscheine ausgestellt, die Wetten in das Wettbuch eingetragen sind, nicht Wettbücher unbefugt geführt werden, die vorgefundenen versteuerten Wettscheine echt und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet worden sind und die Eintragungen mit denen in den Nachweisungen und Anmeldungen übereinstimmen sowie ob auch im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen entsprechend verfahren wird. Zu diesem Zweck haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommenden Verhältnisse der steuerpflichtigen Betriebe und Unternehmungen eingehend zu unterrichten, auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Geschäftsberichten und Jahresbilanzen Beachtung zu schenken.

(2) Besondere Aufmerksamkeit ist der Ermittlung verbotener Wettunternehmen oder unangemeldeter und unversteuerter Lotterien zuzuwenden. Etwa geschuldete Steuer ist ungesäumt einzuziehen.