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Änderung § 54 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 54 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 54 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 54 | (Text neue Fassung)§ 54 (aufgehoben) |
Das Finanzamt, das eine Untersuchung gegen einen Verein, einen Buchmacher, einen Veranstalter oder einen Buchmachergehilfen einleitet, hat unverzüglich hiervon und von dem Ausgang des Verfahrens der Zulassungsbehörde (§ 34) Mitteilung zu machen. |
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