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Änderung § 59 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 59 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 59 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebuch zu führen. Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuch (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. März) abzuschließen.