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Änderung § 61 RennwLottDV vom 01.07.2021
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§ 61 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 61 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 61 | (Text neue Fassung)§ 61 (aufgehoben) |
Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste auf die Zinsen anzurechnen. Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld decken. |
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