§ 63 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 63 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
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(Text alte Fassung) § 63 | (Text neue Fassung)§ 63 (aufgehoben) |
Die Soll- und Einnahmebücher und die Wettsteuerzeichenbücher nebst den dazugehörigen Belegen sind nach Abschluß der Oberfinanzdirektion zur Prüfung vorzulegen. Das gleiche gilt für die Anmeldungen über Lotterien und Ausspielungen, die als steuerfrei anerkannt sind. Diese Anmeldungen sind vom Finanzamt in einem besonderen Verzeichnis zu vereinigen, das dem Landesfinanzamt zu dem für die Vorlegung des Sollbuchs vorgeschriebenen Zeitpunkt einzusenden ist. |