Tools:
Update via:
Änderung § 34 RennwLottDV vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 RennwLottDV, alle Änderungen durch Artikel 1 RennwLottDVÄndV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des RennwLottDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 34 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 34 Zuständigkeit | |
(1) 1 Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) 1 Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig. | (Text neue Fassung) (3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig. |
(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Virtuellen Automatensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2641/al162292-0.htm